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Maker e.V. / Rechtliches

Satzung des Maker e.V.

Stand 27.07.2021 · Die einzelnen Paragraphen lassen sich aufklappen. Maßgeblich ist die im Vereinsregister hinterlegte Fassung. Darunter: die Beitragsordnung mit Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen.

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Maker e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch sowie konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
  1. Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur und Volksbildung.
  2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch folgende Ziele:
    • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, auf denen Projekte, Workshops und Vorträge zum Selbermachen für die breite Öffentlichkeit im Mittelpunkt stehen, die durch Workshops und Vorträge sowie künstlerische Darbietungen ergänzt werden
    • Schaffen von digitalen und analogen Bildungs- und Mitmachangeboten, die Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik mit Kunst und Kultur verbinden
    • Europäische und internationale Vernetzung von Tüftler*innen, Wissenschaftler*innen und Künstler*innen im Rahmen der Angebote
§ 3Selbstlosigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die aktiv die Vereinszwecke fördern möchten und aktiv (Mindestumfang s. Beitragsordnung) an der Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten mitwirken wollen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch ein aktives Mitglied. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützt. Fördernde Mitglieder müssen nicht aktiv sein. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten, z. B. zur Satzungsänderung, nicht berücksichtigt. Fördernde Mitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Fördernde Mitglieder können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins, sie zu Mitgliedsversammlungen einzuladen, besteht nicht.
  4. Die aktiven Mitglieder des Vereins sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.
§ 5Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen der juristischen Person oder den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und damit:
    1. dem Verein Schaden zugefügt wurde
    2. das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt wurden
    3. oder mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und nach wiederholter Aufforderung länger als 3 Monate im Rückstand ist.
  4. Nicht mehr aktive Mitglieder werden angehalten, in den Status eines fördernden Mitglieds zu wechseln. Andernfalls werden sie auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen.
  5. Fördernde Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie die in der Beitragsordnung definierten Förderleistungen nicht mehr erbringen.
  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 6Mitgliedsbeiträge / Finanzierung
  1. Von aktiven Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Besonders aktive und umfangreiche ehrenamtliche Leistungen und Tätigkeiten für den Verein können zur Befreiung von der Beitragspflicht führen. Auf entsprechenden Antrag durch das aktive Mitglied entscheidet der Vorstand. Beiträge können auch in Leistungen bestehen und müssen nicht unbedingt finanzieller Natur sein.
  2. Den Mindestjahresbeitrag für fördernde Mitglieder, der ebenfalls der Höhe nach gestaffelt sein kann, setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. bei nicht-finanziellen Beiträgen im Laufe des Jahres zu leisten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
  5. Erforderlichenfalls wirbt der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder ein.
§ 7Vergütungen
  1. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 8Organe / Mitgliederversammlung
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder, vorbehaltlich der Rechtslage, elektronisch bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben.
  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    11. Bei Widersprüchen Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Weg, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Die Fristen beginnen jeweils einen Tag nach Absendung der Einladung und gelten drei Tage danach als dem Mitglied zugegangen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Veranstaltung gesetzt werden. Dies gilt nicht für eine Änderung der Satzung.
  6. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann auch elektronisch über Telefon oder Webkonferenzen erfolgen.
§ 9Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bekannt gegeben.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand, mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel (2/3) der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher aktiver Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel (4/5) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel (3/4) der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Erklärung der nicht erschienenen Mitglieder muss zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 10Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht ausschließlich aus natürlichen Personen. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Vorstand besteht aus drei aktiven Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, welche den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils einzeln.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um weitere außerordentliche Mitglieder erhöhen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann für den Verein eine Geschäftsordnung erstellen.
  6. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    4. Buchführung
    5. Erstellung eines Jahresberichts
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.
  8. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen.
§ 11Amtsdauer des Vorstandes und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 12Wahlen
  1. Jedes Mitglied kann für die Wahl in den Vorstand kandidieren, sofern es mindestens 18 Jahre alt ist.
  2. Jedes Mitglied erhält so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen, bilden den Vorstand. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit eine Stichwahl zur Vervollständigung des Vorstandes notwendig sein, entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 13Verschwiegenheit und Datenschutz
  1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Insbesondere dürfen Konzepte, betriebswirtschaftliche Zahlen, Auswertungen und Mitgliederdaten keinem Dritten bekannt gegeben werden, sofern keine Genehmigung durch den Vorstand vorliegt.
  2. Es werden nur die tatsächlich notwendigen Daten der Mitglieder erfasst und verarbeitet und für Daten, die nicht Kraft anderer Gesetzesvorschriften zu erheben sind, die ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Mitglieds erwirkt. Bei Fördermitgliedern sind das Vorname, Nachname und eine Kommunikationsadresse zur Kontaktaufnahme.
§ 14Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 15Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem gemeinnützigen Förderverein des Industrievereins 1828 e.V., Chemnitz zu und ist durch diesen für Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung oder Volksbildung zu verwenden.

Anlage / Beitragsordnung

Beitragsordnung des Maker e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung (§ 8 Abs. 3 lit. g der Satzung).

Im § 6 der Satzung des Vereins wird bestimmt, dass die Mitglieder Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung des Vereins zu entrichten haben. Danach ist eine Abstufung der Beiträge und Gebühren zulässig. Außerdem ist für besonders aktive, ehrenamtlich tätige ordentliche Mitglieder eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag auf Antrag möglich. In der Gründungsversammlung wurde diese Beitragsordnung und die darin festgelegte Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft. Das Gründungsprotokoll dokumentiert diesen Beschluss.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus für das Kalenderjahr erhoben. Alle Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis spätestens 15. Februar zu bezahlen. Im Eintrittsjahr ergibt sich ein anteiliger Mitgliedsbeitrag von jeweils 1/12 pro angefangenem Monat bis zum Jahresende. Ab einem Mindestumfang an aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein kann ein Antrag auf Befreiung vom Mitgliedsbeitrag an den Vorstand gestellt und von diesem genehmigt werden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch. Der Vorstand entscheidet darüber endgültig.

Tabelle 1Beiträge für ordentliche Mitglieder
Rechtsform / UmsatzAufnahmegebührMitgliedsbeitrag jährlichMindestumfang aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit pro Jahr für Befreiungsantrag
Natürliche Personen10 Euro50 Euro25 Stunden
Juristische Personen mit einem Umsatz < 0,5 Mio. Euro100 Euro100 Euro50 Stunden
Juristische Personen mit einem Umsatz < 2 Mio. Euro100 Euro200 Euro100 Stunden
Juristische Personen mit einem Umsatz < 10 Mio. Euro100 Euro500 Euro200 Stunden
Juristische Personen mit einem Umsatz > 10 Mio. Euro100 Euro1.000 Euro400 Stunden
Tabelle 2Mindestjahresbeiträge für fördernde Mitglieder
Rechtsform / UmsatzAufnahmegebührMitgliedsbeitrag jährlich
Natürliche Personen0 Euromind. 50 Euro
Juristische Personen mit einem Umsatz < 500.000 Euro0 Euromind. 100 Euro
Juristische Personen mit einem Umsatz < 1 Mio. Euro0 Euromind. 250 Euro
Juristische Personen mit einem Umsatz < 2 Mio. Euro0 Euromind. 500 Euro
Juristische Personen mit einem Umsatz < 10 Mio. Euro0 Euromind. 1.000 Euro
Juristische Personen mit einem Umsatz > 50 Mio. Euro0 Euromind. 2.000 Euro